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   BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89   

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https://dejure.org/1990,12070
BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89 (https://dejure.org/1990,12070)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1990 - 5 C 43.89 (https://dejure.org/1990,12070)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1990 - 5 C 43.89 (https://dejure.org/1990,12070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Pflegegeldkürzung wegen teilstationärer Betreuung eines Pflegebedürftigen - Entlastung der Pflegeperson für die Dauer der teilstationären Behandlung des Hilfeempfängers als Berechtigung für die Kürzung des Pflegegeldes

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.1987 - 6 S 2186/86

    Pflegegeldkürzung bei Sonderschulbesuch eines schulpflichtigen Pflegebedürftigen

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Soweit das Berufungsgericht in seinem - hier in Bezug genommenen - Urteil vom 3. Februar 1987 - 6 S 2186/86 - (ESVGH 37, 135) der Rechtsprechung des Senats entgegenhält, § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG und § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG seien "nicht so voneinander abhängig, daß § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG nur anwendbar (sei), wenn die teilstationäre Betreuung von dem nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger veranlaßt und finanziert" werde (a.a.O., S. 136), läßt es zu Unrecht den zwischen beiden Vorschriften bestehenden entstehungsgeschichtlichen und systematischen Zusammenhang außer acht.

    Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus (ESVGH 37, 135 ).

    (ESVGH 37, 135 ).

    Allerdings meint das Berufungsgericht (ESVGH 37, 135 ), die Rechtsprechung des Senats führe zu der "Ungereimtheit", daß bei teilstationärer Betreuung in Privatschulen, die von einem Sozialhilfeträger finanziert werde, das Pflegegeld gekürzt werden dürfe, bei Betreuung in öffentlichen Schulen, die wegen der Schulgeldfreiheit von einem Sozialhilfeträger nicht finanziert werden müsse, dagegen nicht.

  • BVerwG, 16.07.1985 - 5 C 27.84

    Pauschaliertes Pflegegeld - Kürzung wegen teilstationärer Betreuung -

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Zu den Voraussetzungen der Pflegegeldkürzung wegen teilstationärer Betreuung des Pflegebedüftigen (Bestätigung der Rspr. des Senats, Urteil vom 16. Juli 1985 - BVerwG 5 C 27.84 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine teilstationäre Betreuung, derentwegen das (pauschalierte) Pflegegeld im Sinne des § 69 Abs. 4 BSHG nach dessen Satz 3 (angemessen) gekürzt werden darf, nur vor, wenn sie als eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder von einer von diesem beauftragten Stelle) veranlaßte und hinsichtlich der Kosten verantwortete Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG tatsächlich durchgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1985 - BVerwG 5 C 27.84 - ).

    Mit dem in § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG verwendeten Begriff "teilstationäre Betreuung" ist dasselbe gemeint wie mit demjenigen, der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG zur Bezeichnung einer vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder einer von diesem beauftragten Stelle) zu erbringenden Hilfe in besonderer Lebenslage verwendet ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1985, a.a.O., S. 10).

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 27.67
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Die Sozialhilfeleistung "Pflegegeld" soll den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entstehende Aufwendungen im einzelnen nachweisen zu müssen (vgl. z.B. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27.67] ; 70, 278 m.w.N. sowie den Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ); sie soll den Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht.

    Das pauschalierte Pflegegeld dient demgegenüber nur dazu, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, sich die unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. z.B. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27.67] ).

  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Die Sozialhilfeleistung "Pflegegeld" soll den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entstehende Aufwendungen im einzelnen nachweisen zu müssen (vgl. z.B. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27.67] ; 70, 278 m.w.N. sowie den Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ); sie soll den Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht.
  • BVerwG, 14.03.1991 - 5 C 8.87

    Pflegegeldkürzung - Teilstationäre Betreuung - Pflegegeld

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Mit dem Wesen des Pflegegeldes ist die Annahme unvereinbar, durch seine Kürzung solle einer Entlastung der Pflegeperson für die Dauer einer teilstationären Betreuung des Hilfeempfängers Rechnung getragen werden (wie BVerwG 5 C 8.87 - zur Veröffentlichung vorgesehen -).
  • BVerwG, 12.10.1981 - 5 B 79.81
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Die Sozialhilfeleistung "Pflegegeld" soll den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entstehende Aufwendungen im einzelnen nachweisen zu müssen (vgl. z.B. BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - V C 27.67] ; 70, 278 m.w.N. sowie den Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ); sie soll den Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht.
  • Drs-Bund, 09.03.1973 - BT-Drs 7/300
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1990 - 5 C 43.89
    Dabei will sie allerdings nicht als Einwand gelten lassen, daß die ihr Verständnis des Gesetzeszwecks stützende Formulierung des § 69 Abs. 5 in der Fassung des Regierungsentwurfs zum 3. ÄndG/BSHG (BT-Drucks. 7/300, S. 6), die eine Kürzung "um einen der Entlastung der Pflegeperson entsprechenden Betrag" vorsah, nicht Gesetz geworden ist.
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